DE | EN
News / 18.04.2017

PSR Article 2017

Juristische Personen als Träger von Stifterrechten bei altrechtlichen Stiftungen?

In Liechtenstein sind die Änderungs- und Widerrufsrechte des Stifters seit der Stiftungsrechtsrevision 2009 in Art 552 § 30 PGR geregelt. Diese Bestimmung ist gemäß den Übergangsbestimmungen nur auf neurechtliche Stiftungen anwendbar, weshalb für altrechtliche Stiftungen grundsätzlich nach wie vor die alte Fassung, nämlich Art 559 Abs 4 PGR, zur Anwendung kommt. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Art 552 § 4 PGR, der Regelungen zum Stifter enthält und damit einen direkten Konnex zu Art 552 § 30 PGR aufweist. Art 552 § 4 PGR wird jedoch vom FL OGH unter Zugrundelegung eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers auch auf altrechtliche Stiftungen angewendet. Vor diesem Hintergrund untersucht dieser Artikel, welche Auswirkungen die Rechtsprechung des FL OGH auf den zeitlichen Anwendungsbereich von Art 552 § 30 PGR hat. Insbesondere wird geprüft, ob auch Art 552 § 30 Abs 2 PGR auf altrechtliche Stiftungen Anwendung findet.